Erst Karriere, dann Kinder? Oder beides auf einmal? Sicherlich erfordert es ein enormes Organisationstalent, Beruf und familiäre Aufgaben in Einklang zu bringen. Daher stehen wir Ihnen als zentrale Anlaufstelle Ihrer Universität gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte beachten Sie, dass nur die Abteilung Personalangelegenheiten rechtsverbindliche Auskünfte zu Ihren individuellen vertrags- und arbeitsrechtlichen Fragen geben kann. Wir stehen Ihnen aber gerne beratend zur Seite. Hilfreiche Informationen finden Sie außerdem in unserer Broschüre „Studieren & Arbeiten mit Kind an der JGU“.

Schwangere und Stillende haben in dieser besonderen Situation bestimmte Rechte, aber auch Pflichten. Die Rechtsgrundlagen für diese sind z. B. das Mutterschutzgesetz, die Mutterschutzverordnung für Beamtinnen und Beamte, die Mutterschutzrichtlinienverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften. Das Mutterschutzgesetz ist gültig für Schwangere und Stillende während des Berufs und Studiums. In den folgenden Abschnitten beziehen wir uns vor allem auf Regelungen, die für Beschäftigte der JGU relevant sind.

Mitteilung der Schwangerschaft

Sie können selbst entscheiden, wann Sie Ihre Schwangerschaft der Universität mitteilen. Allerdings können erforderliche Schutzmaßnahmen erst ergriffen werden, wenn die Personalabteilung und Ihre Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft informiert sind. Deshalb sollten Sie, sobald Ihnen Ihre Schwangerschaft bekannt ist und Sie den voraussichtlichen Geburtstermin kennen, Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in in der Abteilung Personalangelegenheit informieren. Die Mitteilung kann formlos per E-Mail erfolgen, eine ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Sobald Sie die Schwangerschaft gemeldet haben, erhalten Sie von der PA ein Schreiben mit allen weiteren wichtigen Informationen. Außerdem werden Ihre Vorgesetzten von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, um die Einhaltung des Mutterschutzes gewährleisten zu können. Gemeinsam mit diesen füllen Sie dann eine konkretisierende Gefährdungsbeurteilung aus.

Mutterschutz

Die verschiedenen Mutterschutzregelungen dienen dazu, Schwangere, Stillende und ihre (ungeborenen) Kinder zu schützen und Schwangeren und Stillenden gleichzeitig zu ermöglichen, weiterhin ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Mutterschutz gilt während Ihrer gesamten Schwangerschaft und Stillzeit. Der Mutterschutz betrifft verschiedene Bereiche Ihres Arbeitsplatzes sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Hierbei gilt es gleichzeitig Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes zu schützen und Ihnen zu ermöglichen, Ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin insoweit nachgehen zu können, als es mit den Regelungen des Mutterschutzgesetztes vereinbar ist. Eine anschauliche Übersicht über die Regelungen des Mutterschutzes finden Sie u.a. im „Leitfaden zum Mutterschutz“ des BMBFSFJ.

Mutterschutzfristen

Die reguläre Mutterschutzfrist, also die Zeit, in der Sie nicht beschäftigt werden dürfen, beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und (auf Antrag) bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen. Sie können freiwillig auf die Schutzfrist vor der Entbindung verzichten, bei der Schutzfrist nach der Geburt ist dies nicht möglich (eine Ausnahme besteht hier nur bei Totgeburten). Als Lohnersatzleistung erhalten Sie während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld.


Geburt Ihres Kindes

Sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamt*innen haben laut § 29 TV-L bzw. laut Urlaubsverordnung Anspruch auf einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts anlässlich der Niederkunft der*des Ehepartner*in/Lebenspartner*in. Darüber hinaus genehmigt die JGU auch nicht-verheirateten Beschäftigten anlässlich der Geburt Ihres Kindes einen freien Arbeitstag.

Schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt

Erkrankt ein*e Angehörige*r in Ihrem Haushalt schwer, so haben Sie bis zu einen Arbeitstag pro Kalenderjahr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.

Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren

Sofern Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben (§ 45 SGB V) können Sie bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit befreit werden. Beachten Sie hierzu bitten den Leitfaden „Erkrankung Kind“ der Urlaubsverwaltung (PA 5) der Abteilung Personalangelegenheiten.

Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson eines pflegebedürftigen Kindes

Erkrankt eine Ihrer Kinderbetreuungspersonen schwer und kann deshalb die Betreuung Ihres dauerhaft pflegebedürftigen Kindes nicht übernommen werden, können Sie sich bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit befreien lassen.

Todesfall

Im Falle des Todes eines/r Kindes, Ehepartner*in oder Lebenspartner*in oder Elternteils haben Sie laut § 29 TV-L bzw. laut Urlaubsverordnung Anspruch auf zwei Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.



Alle aktuellen Informationen zum Thema Elternzeit können Sie der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des BMBFSFJ entnehmen. Unsere Handreichung „Elternzeit und Wiedereinstieg“ soll Sie dabei unterstützen, Ihre Elternzeit im gemeinsamen Gespräch mit Ihren Vorgesetzten bestmöglich vorzubereiten, um so späteren Konflikten vorzubeugen, die durch unterschiedliche Vorstellungen entstehen könnten.

Zeitraum und Dauer

Für jedes Kind können Sie insgesamt bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Diese drei Jahre können Sie am Stück oder aufgeteilt auf bis zu drei Abschnitte aufteilen (möchten Sie Ihre Elternzeit auf mehr als drei Abschnitte aufteilen, benötigen Sie hierfür die Zustimmung Ihrer Vorgesetzten und der Abteilung Personal). Hierbei ist zu beachten, dass Sie ab dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nur noch maximal 2 Jahre in Elternzeit gehen können, ab dem 8. Geburtstag Ihres Kindes ist Elternzeit nicht mehr möglich. Für die Zeit, die Sie in Elternzeit verbringen, erhalten Sie keinen Lohn. Deshalb beantragen die meisten Eltern während dieser Zeit Elterngeld oder ElterngeldPlus.

Beantragung

Einen Antrag auf Elternzeit (Tarifbeschäftigte bzw. Beamt*innen) stellen Sie bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung der Abteilung Personal. Den Antrag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit stellen, nehmen Sie Elternzeit ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beträgt die Antragsfrist hierfür 13 Wochen. Bei der Antragsstellung legen Sie sich für 2 Jahre fest, zu welchen Zeiten Sie Elternzeit nehmen möchten. Eine nachträgliche Änderung ist nur mit Zustimmung der Universität möglich.

Teilzeit während der Elternzeit

Es ist möglich, während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche zu arbeiten (bzw. bis zu 30 Stunden, wenn Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren wurde).

Änderungen der beantragen Elternzeit

Möchten Sie die beantragte Elternzeit nachträglich verlängern oder frühzeitig beenden, ist hierfür die Zustimmung Ihrer Führungskraft erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf eine Änderung einer einmal beantragen Elternzeit besteht in der Regel nicht. Zu Ausnahmefällen zu dieser Regelung informieren Sie sich bitte in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des BMBFSFJ.

Weiterbildungsprogramm

Während Sie in Elternzeit sind, können Sie weiterhin an Veranstaltungen und Kursen aus dem JGU-Weiterbildungsprogramm teilnehmen.


Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 1 können Sie sich für bis zu zwei Jahre ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Im Unterschied zur Familienpflegezeit muss die Pflege nicht in häuslicher Umgebung stattfinden. Die Pflegezeit müssen Sie mindestens acht Wochen vorher bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personalangelegenheiten beantragen. Möchten Sie während der Pflegezeit in Teilzeit weiterarbeiten, ist dies möglich, ihre wöchentliche Arbeitszeit muss aber mindestens 15 Stunden betragen.

Während der Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger erhalten Sie keinen Lohn, Sie können aber ein zinsloses Darlehen beantragen.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ des BMBFSFJ.

Beamt*innen

Es ist möglich, aus familiären Gründen in Teilzeit zu arbeiten. Bitte beachten Sie hierfür die Hinweise der Abteilung Personalangelegenheiten sowie das entsprechende Informationsblatt des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz.

Tarifbeschäftigte

Sind Sie seit mindestens sechs Monaten an der JGU beschäftigt sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung Ihrer Arbeitszeit, eine unbefristete Arbeitsreduzierung kann, nach vorheriger Absprache mit Ihren Vorgesetzten, ebenfalls möglich sein. Anträge auf Arbeitszeitreduzierung stellen Sie mindestens drei Monate im Voraus bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Abteilung Personalangelegenheiten. Dort erhalten Sie auch alle weiteren Informationen.

Darüber hinaus haben Sie auch Anspruch Arbeitszeitreduzierung, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen. Hier ist eine Befristung auf bis zu 5 Jahre möglich.


Die JGU bietet Ihren Beschäftigten die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten.

Kurzzeitiges mobiles Arbeiten

  • kann formlos und kurfristig zwischen Arbeitnehmer*in und Vorgesetzten vereinbart werden
  • soll sechs Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten

Regelhaftes mobiles Arbeiten

  • kann für bis zu einem Jahr vereinbart werden, eine Verlängerung ist nach erneuter Antragstellung möglich
  • soll den Umfang von 50% der regelmäßig wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten
  • muss mind. einen Monat vorher beim Dezernat Personalangelegenheiten digital beantragt werden, bei dem Erstantrag ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig

Die genauen Regelungen sind in der Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten festgehalten. Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Abteilung Personalangelegenheiten.


Tarifbeschäftigte

Für Kinder unter 12 Jahren können Sie sich, im Falle einer Erkrankung des Kindes, von der Arbeit freistellen lassen. Hierfür benötigen Sie ein ärztliches Attest der*des behandelnden Ärzt*in des Kindes.

Sind Sie bzw. Ihr Kind gesetzlich krankenversichert, erhalten Sie während der Freistellung keinen Lohn, stattdessen können Sie für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr (20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden) Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen, dieses fällt geringer aus als das tatsächliche Entgelt. Um das Kinderkrankengeld zu beantragen, müssen Sie das ärztliche Attest im Original bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Eine Kopie des Attests müssen Sie in der Urlaubsverwaltung der Abteilung Personalangelegenheiten einreichen. Unabhängig von der Anzahl der Kinder ist der Freistellungsanspruch auf maximal 25 Arbeitstage(50 bei Alleinerziehenden) pro Kalenderjahr begrenzt.

Sind Sie bzw. Ihr Kind privat krankenversichert, können Sie sich zunächst für bis zu vier Tage pro Kind im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts freistellen lassen. Hierfür müssen Sie das ärztliche Attest im Original in der Urlaubsverwaltung der Abteilung Personalangelegenheiten einreichen. Sind die vier Arbeitstage verbraucht, besteht nur noch Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung. Unabhängig von der Anzahl der Kinder ist der Urlaubsanspruch auf maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.

Beamt*innen

Bei einer schweren Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes (altersunabhängig) und wenn keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht, können Sie für maximal 7 Arbeitstage pro Kalenderjahr pro Kind Urlaub aus persönlichem Anlass unter Fortzahlung der Dienstbezüge beantragen. Unabhängig von der Anzahl der Kinder ist der Freistellungsanspruch auf maximal 18 Arbeitstage (36 bei Alleinerziehenden) pro Kalenderjahr begrenzt. Der Urlaub kann auch für halbe Tage gewährt werden. Für die Antragsstellung benötigen Sie ein ärztliches Attest der*des behandelnden Ärzt*in des Kindes, das Sie im Original der Urlaubsverwaltung der Abteilung Personalangelegenheiten vorlegen müssen.


Höchstbefristungsdauer („familienpolitische Komponente“)

Die nach §2 (1) Satz 1 und 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer kann bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren um zwei Jahre pro Kind verlängert werden, ein Anspruch auf eine tatsächliche Vertragsverlängerung besteht aber nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Befristungsdauer auch hier anhand der voraussichtlich benötigen Zeit bis zum Erreichen des angestrebten Qualifikationsziels zu bemessen ist.

Verlängerung des Arbeitsvertrags

Nach §2 (1) befristete Arbeitsverträge können um die Zeiten verlängert werden, die Sie wegen der Betreuung oder Pflege Ihres Kindes beurlaubt waren oder Ihre Arbeitszeit um min. 20% reduziert haben (§2 (5) Nr. 1 WissZeitVG) (bis zu max. 2 Jahren) sowie um die Zeit, die Sie Elternzeit in Anspruch genommen haben (§2 (5) Nr. 3 WissZeitVG). Für diese Zeiten besteht ein Anspruch auf Verlängerung.


Kindererziehungszeit

Die Zeit, in der Sie Kinder unter 3 Jahren betreuen, wird bei der Berechnung Ihrer Rente als Kindererziehungszeit angerechnet. Dafür müssen Sie in der betreffenden Zeit keine Elternzeit genommen haben. Allerdings wird die Kindererziehungszeit nur einem der Elternteile zugeordnet. Dieses Elternteil ist in der Regel die Mutter, also das gebärende Elternteil. Möchten Sie, dass die Kindererziehungszeit dem anderen Elternteil zugeordnet wird, müssen Sie dies so früh wie möglich der Rentenversicherung mitteilen, da die Mitteilung nur 2 Monate rückwirkend gilt.

Kinderberücksichtigungszeit

Die Kinderberücksichtigungszeit wirkt sich dann auf Ihren Rentenanspruch aus, wenn Sie nach der Kindererziehungszeit z.B. wegen Teilzeitarbeit nur wenig verdienen und kann vorgenommen werden, bis Ihr Kind 10 Jahre alt wird. Auch die Kinderberücksichtigungszeit wird nur einem Elternteil, in der Regel dem gebärenden, zugeordnet. Möchten Sie dies ändern, müssen Sie eine Mitteilung an die Rentenversicherung schicken.

Erziehungsrente

Wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren erziehen und ihr*e geschiedene*r Partner*in stirbt, könnten Sie Anspruch auf Erziehungsrente haben. Informationen hierzu erhalten Sie bei der deutschen Rentenversicherung.

Beantragung

Um Kindererziehungszeiten Ihrem Versicherungskonto gutschreiben zu lassen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Rentenversicherung stellen.