Sich neben dem Beruf um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, kann zu einer großen emotionalen und organisatorischen Herausforderung werden. Deshalb unterstützen wir Sie als zentrale Anlaufstelle Ihrer Universität gerne. Bitte beachten Sie, dass nur die Abteilung Personalangelegenheiten rechtsverbindliche Auskünfte zu Ihren individuellen vertrags- und arbeitsrechtlichen Fragen geben kann. Wir stehen Ihnen aber gerne beratend zur Seite.


Tritt bei nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation auf (d.h., die Pflegebedürftigkeit muss plötzlich eintreten oder es muss plötzlich eine erhebliche Verschlechterung eintreten), können Sie sich bis zu 10 Tage für die Organisation einer Pflege freistellen lassen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung können Sie ohne Ankündigungsfrist bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personalangelegenheiten beantragen. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird Ihnen kein Lohn gezahlt, Sie können aber bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld (max. 90% des Nettoverdienstes) beantragen.


Alle aktuellen Informationen zum Thema (Familien-)Pflegezeit können Sie der Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf““ des BMFSFJ entnehmen. Alle hier aufgeführten Freistellungsmöglichkeiten sind miteinander kombinierbar, allerdings können Sie sich insgesamt für maximal 24 Monate freistellen lassen. Für die Zeit Ihrer pflegebedingten Freistellung erhalten Sie keinen Lohn, es gibt aber die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen.

Pflegezeit

Sie können sich im Rahmen der Pflegezeit, wenn Sie die Pflege für nahestehende Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 übernehmen, für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflege muss hierfür in häuslicher Umgebung stattfinden. Für die-/denselbe*n Angehörige*n können Sie die Pflegezeit nur einmal in Anspruch nehmen, dennoch ist es möglich, dass mehrere Beschäftigte (z.B. Geschwister) Pflegezeit zur Pflege derselben Person beantragen. Die Pflegezeit müssen Sie mindestens 10 Tage vorher bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personalangelegenheiten beantragen. Möchten Sie während der Pflegezeit in Teilzeit weiterarbeiten, ist dies ohne Mindestarbeitszeit möglich.

Familienpflegezeit

Sie können sich im Rahmen der Familienpflegezeit, wenn Sie die Pflege für nahestehende Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 übernehmen, für bis zu zwei Jahre ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflege muss hierfür in häuslicher Umgebung stattfinden. Für die-/denselbe*n Angehörige*n können Sie die Pflegezeit nur einmal in Anspruch nehmen, dennoch ist es möglich, dass mehrere Beschäftigte (z.B. Geschwister) Pflegezeit zur Pflege derselben Person beantragen. Die Pflegezeit müssen Sie mindestens acht Wochen vorher bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personalangelegenheiten beantragen. Möchten Sie während der Pflegezeit in Teilzeit weiterarbeiten, ist dies möglich, ihre wöchentliche Arbeitszeit muss aber mindestens 15 Stunden betragen.

Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehörigen

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 1 können Sie sich für bis zu zwei Jahre ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Im Unterschied zur Familienpflegezeit muss die Pflege nicht in häuslicher Umgebung stattfinden. Die Pflegezeit müssen Sie mindestens acht Wochen vorher bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personalangelegenheiten beantragen. Möchten Sie während der Pflegezeit in Teilzeit weiterarbeiten, ist dies möglich, ihre wöchentliche Arbeitszeit muss aber mindestens 15 Stunden betragen.

Im Unterschied zur Familienpflegezeit muss die Pflege nicht in häuslicher Umgebung stattfinden.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Befindet sich ein*e nahestehende*r Angehörige*r von Ihnen in der letzten Lebensphase, ist also eine Heilung einer fortschreitenden Krankheit ausgeschlossen und beträgt die Lebenserwartung nur noch Wochen oder wenige Monate, können Sie sich zur Begleitung Ihres*Ihrer Angehörigen in der letzten Lebensphase für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Die Begleitung muss hierbei nicht in häuslicher Umgebung stattfinden. Die Begleitung in der letzten Lebensphase müssen Sie mindestens 10 Tage vorher bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personalangelegenheiten ankündigen. Diese Freistellungsmöglichkeit setzt keinen Pflegegrad bei der Ihnen nahestehenden Person voraus. Möchten Sie während der Begleitung in der letzten Lebensphase in Teilzeit weiterarbeiten, ist dies in dem von Ihnen gewünschten Umfang möglich.


Schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt

Erkrankt ein*e Angehörige*r in Ihrem Haushalt schwer, so haben Sie bis zu einen Arbeitstag pro Kalenderjahr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.

Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren

Sofern Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben (§ 45 SGB V) können Sie bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit befreit werden. Beachten Sie hierzu bitten den Leitfaden „Erkrankung Kind“ der Urlaubsverwaltung (PA 5) der Abteilung Personalangelegenheiten.

Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson eines pflegebedürftigen Kindes

Erkrankt eine Ihrer Kinderbetreuungspersonen schwer und kann deshalb die Betreuung Ihres dauerhaft pflegebedürftigen Kindes nicht übernommen werden, können Sie sich bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit befreien lassen.

Todesfall

Im Falle des Todes eines/r Kindes, Ehepartner*in oder Lebenspartner*in oder Elternteils haben Sie laut § 29 TV-L bzw. laut Urlaubsverordnung Anspruch auf zwei Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.



Beamt*innen

Es ist möglich, aus familiären Gründen in Teilzeit zu arbeiten. Bitte beachten Sie hierfür die Hinweise der Abteilung Personalangelegenheiten sowie das entsprechende Informationsblatt des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz.

Tarifbeschäftigte

Sind Sie seit mindestens sechs Monaten an der JGU beschäftigt sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung Ihrer Arbeitszeit, eine unbefristete Arbeitsreduzierung kann, nach vorheriger Absprache mit Ihren Vorgesetzten, ebenfalls möglich sein. Anträge auf Arbeitszeitreduzierung stellen Sie mindestens drei Monate im Voraus bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Abteilung Personalangelegenheiten. Dort erhalten Sie auch alle weiteren Informationen.

Darüber hinaus haben Sie auch Anspruch Arbeitszeitreduzierung, wenn Sie eine*n pflegebedürftige*n Angehörigen betreuen oder pflegen (Nachweis erforderlich). Hier ist eine Befristung auf bis zu 5 Jahre möglich.


Die JGU bietet Ihren Beschäftigten die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten.

Kurzzeitiges mobiles Arbeiten

  • kann formlos und kurfristig zwischen Arbeitnehmer*in und Vorgesetzten vereinbart werden
  • soll sechs Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten

Regelhaftes mobiles Arbeiten

  • kann für bis zu einem Jahr vereinbart werden, eine Verlängerung ist nach erneuter Antragstellung möglich
  • soll den Umfang von 50% der regelmäßig wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten
  • muss mind. einen Monat vorher beim Dezernat Personalangelegenheiten digital beantragt werden, bei dem Erstantrag ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig

Die genauen Regelungen sind in der Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten festgehalten. Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Abteilung Personalangelegenheiten.


Die Zeit, die Sie sich um eine*n pflegebedürftige*n Angehörige*n kümmern, kann Ihnen ggf. auf Ihre Rente angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Ihrer Pflegetätigkeit müssen Sie mindestens für 10 Stunden und verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche nachgehen, daneben dürfen Sie für maximal 30 Wochenstunden arbeiten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Um Kindererziehungszeiten Ihrem Versicherungskonto gutschreiben zu lassen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Rentenversicherung stellen.


Für Studierende und Beschäftigte der JGU, die sich um Angehörige oder nahestehende Personen mit Demenz kümmern, bieten wir regelmäßige Treffen auf dem Campus zum Austausch und zur Vernetzung an. Die Treffen werden aktuell begleitet von Carola Beck von der PflegeSelbsthilfe RLP. Wenn Sie mehr erfahren wollen, können Sie sich hier informieren.