Studieren mit einem oder mehreren Kindern – das kann eine echte Herausforderung sein, denn es gilt, Familie, Studium und vielleicht sogar noch den Nebenjob unter einen Hut zu bringen. Die folgende Seite bietet Ihnen einen Überblick über Möglichkeiten, die Sie haben, um Ihr Studium mit Kind(ern) an der JGU erfolgreich abzuschließen. Wir haben für Sie untenstehend die wichtigsten Informationen für Ihr Studium mit Kind zusammengefasst. Als zentrale Anlaufstelle für Vereinbarkeit an der JGU unterstützen und beraten wir Sie aber gerne. Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Hilfreiche Informationen finden Sie außerdem in unserer Broschüre „Studieren & Arbeiten mit Kind an der JGU„.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Studierende, d.h., dass schwangere und stillende Studierende besondere Rechte haben. Alle Informationen zum studentischen Mutterschutz erhalten Sie bei der Zentralen Anlaufstelle studentischer Mutterschutz (ZASM). Der Leitfaden für schwangere und stillende Studentinnen der JGU bietet Ihnen außerdem einen Überblick über die wichtigsten Schritte und Regelungen.

Mitteilung der Schwangerschaft

Ihre Schwangerschaft können Sie der JGU online über JoGuStINe offiziell mitteilen. Als Nachweis der Schwangerschaft benötigen Sie die entsprechenden Seiten Ihres Mutterpasses oder ein ärztliches Attest. Zu einer Meldung Ihrer Schwangerschaft sind Sie nicht verpflichtet, allerdings können für Sie die Regelungen des Mutterschutzgesetzes erst zur Anwendung kommen, wenn die JGU offiziell über Ihre Schwangerschaft informiert wurde. Nachdem Sie Ihre Schwangerschaft gemeldet haben, gelten für Sie zunächst die generellen Gefährdungsurteilungen für die Lehrveranstaltungen Ihrer Fächer Diese können Sie auf der Seite der ZASM einsehen. Außerdem werden Ihre Fachbereiche über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit informiert und die Bereiche erstellen anhand der von Ihnen während der Schwangerschaft bzw. Stillzeit besuchten Lehrveranstaltungen und Prüfungen eine konkretisierende Gefährdungsbeurteilung, die die generelle Gefährdungsbeurteilung ablöst.

Mutterschutzfristen

Die reguläre Mutterschutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und (auf Antrag) bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen. Während dieser Schutzfristen darf von Ihnen keine Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen verlangt werden, d.h., dass die Universität zunächst davon ausgeht, dass Sie in dieser Zeit keine Lehrveranstaltungen besuchen und an keinen Prüfungen teilnehmen. Für Sie sind die Mutterschutzfristen aber nicht verpflichtend, d.h., es steht Ihnen frei, auch während der Mutterschutzfristen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen zu absolvieren. Teilen Sie dies Ihrem Fachbereich einfach formlos mit. Diese Mitteilung können Sie jederzeit, unabhängig von Prüfungsabmeldephasen, für die Zukunft widerrufen. Sie können sich auch dazu entschließen, nur an einzelnen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilzunehmen.


Sie können sich aufgrund von Mutterschafts- oder Erziehungszeiten für bis zu sechs Semester beurlauben lassen. Bitte beachten Sie, dass Sie für jedes Semester einen neuen Antrag über JoGuStINe beim Studierenden Service Center stellen müssen. Ob eine Beurlaubung für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Was bedeutet eine Beurlaubung für mein Studium?

Eine Beurlaubung hat den Vorteil, dass Urlaubssemester nicht auf Ihre Fachsemester angerechnet werden. Gibt es also in Ihrem Studium Fristen, die vorschreiben, dass Sie bis zu einem gewissen Semester eine bestimmte Anzahl an Leistungen erbracht haben oder ihr Studium abgeschlossen haben müssen, so werden Semester, in denen Sie beurlaubt waren, nicht auf diese Frist angerechnet. Allerdings können Sie während eines Urlaubssemesters keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Prüfungen ablegen (Ausnahmen sind staatliche Prüfungen wie z.B. das Physikum). Während eines Urlaubssemesters erhalten Studierende in der Regel kein BAföG, es gibt aber ggf. die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beantragen. Bitte wenden Sie sich mit Fragen zu Ihrem BAföG rechtzeitig an das Amt für Ausbildungsförderung.

Während der Beurlaubung zahlen Sie weiterhin den Semesterbeitrag und bleiben an der JGU eingeschrieben. Angebote wie z.B. ZDV-Kurse oder Angebote des AHS können Sie in dieser Zeit weiterhin nutzen.

Fristen

Die Frist für eine Beurlaubung ist dieselbe wie die Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters. Auf jeden Fall müssen Sie Ihre Antrag aber vor Beginn des Semesters, für das Sie sich beurlauben lassen möchten, einreichen (Beginn Sommersemester: 01. April / Beginn Wintersemester: 01. Oktober). Eine Beurlaubung im laufenden Semester ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn unerwartete Ereignisse Sie daran hindern, ordentlich weiterstudieren zu können. Dasselbe gilt auch für Beurlaubungen im ersten Semester. Informationen hierzu erhalten Sie beim Studierenden Service Center.


Durch eine Schwangerschaft oder die Betreuung eines Kindes kann es dazu kommen, dass Sie bestimmte Fristen oder Regelstudienzeiten nicht einhalten können. Deshalb sollten Sie rechtzeitig darüber nachdenken, ob für Sie eine Beurlaubung für einige Semester sinnvoll sein könnte. Laut HochSchG RLP §26 (5) haben sie das Recht, dass Ihnen mindestens die gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie Fristen der Elternzeit zu ermöglichen sind. Bitte setzen Sie sich wegen der genauen Ausgestaltung von entsprechenden Regelungen in Ihrem Studienfach frühzeitig mit Ihrem Studien- und Prüfungsbüro in Verbindung.


Schreibzeitverlängerungen

Eine Schwangerschaft ist in der Regel kein Grund für eine Fristverlängerung für das Schreiben von Haus- oder Abschlussarbeiten. Wenn Sie sich aufgrund Ihrer Schwangerschaft vorübergehend nicht in der Lage fühlen, an Ihrer Hausarbeit zu schreiben, wird dies äquivalent zu Krankheiten gewertet. Das bedeutet, dass Sie in der Regel ein ärztliches Attest benötigen, um eine mögliche Fristverlängerung bewilligt zu bekommen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich sich bitte an Ihr zuständiges Prüfungsbüro.

Ob Sie aufgrund Ihrer Elternschaft eine Schreibzeitverlängerung bewilligt bekommen können (z.B. weil Ihre Kinderbetreuung ausfällt) ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von Ihrer individuellen Situation sowie den entsprechenden Regelungen in Ihrer Studien- und Prüfungsordnung fest. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihr zuständiges Studien- oder Prüfungsbüro.

Fällt die Bearbeitung Ihrer Haus- oder Abschlussarbeit (teilweise) in den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfristen, kann von Ihnen nicht verlangt werden, in dieser Zeit an Ihrer Haus- oder Abschlussarbeit zu schreiben. Hier muss Ihnen eine Lösung angeboten werden. Bitte setzen Sie sich hierfür frühzeitig mit Ihrem Prüfungsbüro in Verbindung.

Versäumnis von Prüfungen

Wenn Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft nicht an Prüfungen teilnehmen können, ist das Vorgehen hierfür in der Regel dasselbe wie bei einer Erkrankung, d.h., Sie benötigen in der Regel ein ärztliches Attest und müssen sich im Rahmen der vorgegebenen Fristen von der Prüfung abmelden bzw. sich krankmelden. Lediglich während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt müssen Sie an keinen Prüfungen teilnehmen.


Als Elternteil haben Sie häufig kleinere Zeitfenster, innerhalb derer es Ihnen möglich ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen. Deshalb bieten viele Fächern studierenden Eltern eine bevorzugte Zulassung zu Lehrveranstaltungen an, um so Verzögerungen im Studienverlauf, die durch eine für die Eltern ungünstige Stundenplangestaltung entstehen, zu vermeiden. Um herauszufinden, ob Ihr Fach eine bevorzugte Zulassung zu Lehrveranstaltungen für Sie anbietet und wie Sie diese beantragen können, setzten Sie sich bitte mit Ihrem Studienbüro in Verbindung. Ein Anspruch auf eine bevorzugte Zulassung besteht nicht.


Ist Ihr Kind krank und Sie können deshalb nicht an Prüfungen teilnehmen oder an Ihrer Hausarbeit schreiben, wird dies in den meisten Studiengängen wie eine eigene Erkrankung gewertet, d.h., dass Sie in den meisten Fällen ein ärztliches Attest benötigen, um sich von Prüfungen zu entschuldigen oder eine Schreibzeitverlängerung zu beantragen. Einige Fächer haben für den Fall, dass Studierende wegen der Erkrankung eines eigenen Kindes nicht an Prüfungen teilnehmen können, eigene Formblätter und Vorgehensweisen, deshalb empfehlen wir, sich bereits frühzeitig bei Ihrem Prüfungsbüro zu erkundigen, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen müssen.


Ein Auslandssemester oder gar ganzes -studium mit Kind? Das bedarf sicherlich einer größeren Vorbereitung als ein reguläres Auslandsstudium, ist aber möglich. Auf der Seite „Auslandsstudium mit Kind“ des Vereins Familie in der Hochschule (FidH), in dem auch die JGU Mitglied ist, finden Sie zahlreiche Informationen zur Planung und Vorbereitung Ihres Aufenthalts und Förderprogrammen sowie Erfahrungsberichte anderer Auslandsstudierender mit Kind. Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an die Abteilung Internationales wenden. Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne beratend zur Seite.

Sie waren bereits mit Ihrem Kind im Ausland und möchten Ihre Erfahrungen an andere studierende Eltern weitergeben? Der FidH nimmt Ihre Erfahrungsberichte sehr gerne entgegen.