Akut / Notfall

Die Mutter bzw. der Vater hatte einen Schlaganfall und liegt mit bleibenden Schäden im Krankenhaus? Die Mutter bzw. der Vater hat einen Oberschenkenhalsbruch und wird in 2 Tagen aus dem Krankenhaus entlassen? Was jetzt?

Kurzzeitpflege

In der Kurzzeitpflege wird eine vorübergehende, stationäre Unterbringung von pflegebedürftigen Senior*innen in einem Altenheim oder Pflegeheim ermöglicht. Die Kurzzeitpflege wird oft kurzfristig und vor allem während kritischen Übergangsperioden benötigt. Sie kann für maximal 28 Tage beantragt werden. Kurzzeitpflege ist z.B. in den folgenden Fällen möglich und notwendig:

  • Zur Überbrückung, bis ein geeigneter Dauer-Heimplatz gefunden ist
  • Wenn nach schweren Krankheiten oder einem Krankenhausaufenthalt eine professionelle Nachsorge durch Pflegefachpersonal nötig ist

In Rheinland-Pfalz berät und unterstützt Sie der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe oder Sie können sich an das Informations- und Beschwerdetelefon wenden (Kontakt rechts).

Kurzfristige Freistellung von der Arbeit

Wenn ein*e nahe*r Angehörige*r plötzlich zum Pflegefall wird, muss einiges organisiert werden, damit die Pflege des Familienmitglieds auf Dauer gewährleistet ist. Daher haben Beschäftigte ab dem 01.01.2015 sowohl das Recht auf eine kurzfristige Freistellung von bis zu 10 Tagen, als auch einen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld - sofern sie keinen sonstigen, vergleichbaren Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI).

Das Pflegeunterstützungsgeld ist bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der*des pflegebedürftigen Angehörigen zu beantragen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach den Vorschriften zu Berechnung des Kinderkrankengeldes.

Zu den nahen Angehörigen zählen: Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder sowie solche von Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen, Schwieger- und Enkelkinder, sowie Schwäger*innen.

Die Freistellung ist sofort wirksam und muss dem*der Arbeitgeber*in nicht vorher angekündigt werden, da der Anspruch sehr plötzlich entstehen kann. Dennoch wird darum gebeten, den*die Arbeitgeber*in so bald wie möglich zu informieren. Notwendig ist auf jeden Fall, dass Sie umgehend Ihre*n Arbeitgeber*in über die voraussichtliche Dauer der Freistellung informieren. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des*der Angehörigen vorzulegen.

Während Ihrer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz. Für die Tage der Freistellung, an denen kein Vergütungsanspruch besteht, werden keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Ihr Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen. Freiwillig Krankenversicherte müssen ihren Beitrag weiter entrichten. Entsprechend erfolgt keine Entrichtung von Umlagen an die Zusatzversorgung VBL.

Auf folgende weitere, tarifliche Auswirkungen wird hingewiesen: Es können Auswirkungen auftreten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L oder für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L, wenn im Berechnungszeitraum die Tage kurzfristiger Arbeitsverhinderung liegen. Insoweit wird eine Parallele zu den Fällen der Arbeitsverhinderung nach § 45 SGB V (sog. Kinderkrankengeld) gesehen, bei denen ebenfalls eine Entgeltzahlung durch den*die Arbeitgeber*in unterbleibt.

Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Auftrag der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, wie hoch der Pflegeaufwand ist und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch "MEDICPROOF". Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie mehr Informationen.