BAföG

Für viele Studierende ist das monatliche BAföG der wichtigste finanzielle Grundpfeiler. Bekommt man während des Studiums Nachwuchs, ergeben sich deshalb häufig viele Fragen, was die Auswirkungen auf das BAföG betrifft. Die wichtigsten Aspekte rund um BAföG mit Kind werden im Folgenden erläutert.

BAföG und Schwangerschaft

In der Schwangerschaft erhöhen sich die Freibeträge, sodass die Höhe des BAföG steigen kann bzw. man hierdurch BAföG-berechtigt ist. Im BAföG ist ansonsten kein Mehrbedarf durch die Schwangerschaft vorgesehen. Allerdings können alle „bedürftigen Schwangeren“ (auch diejenigen, die kein Arbeitslosengeld II erhalten, weil sie studieren oder nicht BAföG-berechtigt sind) ab der 13. Schwangerschaftswoche einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II beantragen. Zuständig sind hierfür die Agenturen für Arbeit.

Kinderbetreuungszuschlag

Für Studierende und Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 160 Euro für jedes Kind. Der Zuschlag erfolgt pauschal, Betreuungskosten müssen nicht nachgewiesen werden. Der Antrag erfolgt mit  Formblatt 4.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wer den Kinderbetreuungszuschlag erhält. Der jeweils andere Elternteil muss deshalb im Antrag erklären, dass er den Zuschlag nicht bezieht oder beantragt hat und dass er mit der Zahlung an die*den antragstellende*n AuszubildendeÜn einverstanden ist.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt, sodass die BAföG-Schulden sich hierdurch nicht erhöhen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird auch dann als Zuschuss gewährt, wenn die Förderung im Übrigen als Bankdarlehen erfolgt.

Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Kindererziehung

BAföG wird grundsätzlich nur für die Dauer der Regelstudienzeit bezahlt (Urlaubssemester zählen nicht). Das BAföG trägt jedoch der zeitlichen Belastung, der Studierende durch Schwangerschaft und Kindererziehung ausgesetzt sind, Rechnung. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann für eine "angemessene Zeit" Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, solange das Kind keine 14 Jahre alt ist und wenn die Ausbildungsverzögerung ursächlich durch die Schwangerschaft/Erziehung des Kindes verursacht wird. Die Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall.

Als "angemessen" werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester,
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
  • für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.

Die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des/der Kindes/Kinder muss/müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Die Frage ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall.

Gut zu wissen ist, dass die Förderung, die über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, vollständig als Zuschuss erfolgt. Die "BAföG-Schulden" steigen hierdurch also nicht.

Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Beachtet werden muss, dass die Förderungsvergünstigung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, auch bei der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder, auf die Dauer von einem Semester beschränkt ist.

BAföG und Unterbrechung des Studiums

Grundsätzlich wird Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung bzw. das Studium tatsächlich betrieben werden. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Studentinnen durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrem Studium nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Unterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a BAföG). Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt. Die geltenden spezifischen Schutzfristen für die mutterschaftsgerechte Durchführung der Ausbildung (nicht aber für deren Finanzierung) sind durch diese pauschale Fortzahlungsregelung des BAföG im Regelfall voll abgedeckt. Sollten außerhalb der so schon abgedeckten Mutterschutzfristen zusätzliche Unterbrechungserfordernisse wegen Erkrankung bescheinigt werden, lösen diese ggf. eine gesonderte Fortzahlung für ebenfalls bis zu drei Monaten aus.

Wird die Ausbildung über den oben genannten Zeitraum hinaus unterbrochen, beispielsweise aufgrund einer Beurlaubung, wird die Förderung eingestellt. Nach dem Ende der Unterbrechung ist allerdings die Wiederaufnahme der Förderung möglich. Vor einer Unterbrechung des Studiums, sollten Sie in jedem Fall Kontakt mit Ihrem Amt für Ausbildungsförderung aufnehmen.

Solange das Studium unterbrochen ist, haben Studierende möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (hier finden Sie weitere Informationen dazu).

Anrechnung von Elterngeld und Kindergeld auf das BAföG

Kindergeld: Weder das eigene (falls man jünger als 25 Jahre ist) noch das Kindergeld für eigene Kinder werden auf das BAföG und den Kinderbetreuungszuschlag angerechnet.

Elterngeld: Das Elterngeld in Höhe von 300 Euro bleibt bei Studierenden, die BAföG beziehen, anrechnungsfrei auf die Ausbildungsförderung.