Teilzeitarbeit bietet vor allem Müttern und Vätern eine gute Möglichkeit, Beruf und Familie flexibler miteinander zu verbinden.
Zum 01.01.02 trat dazu ein neues Gesetz in Kraft. Ein Ziel dieses Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Angestellten zu verhindern.
Beschäftigte der JGU finden genauere Informationen zu den Regelungen für Tariflich Beschäftigte und Beamt*innen in Rheinland-Pfalz in den Dokumenten im Bereich Downloads in der rechten Spalte.
Wer hat Anspruch auf Teilzeitarbeit?
Grundsätzlich haben alle Beschäftigten Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monate besteht. Eine Verringerung der Arbeitszeit ist zunächst nur in Betrieben möglich, die mehr als 15 Angestellte beschäftigen.
Wie sieht das Verfahren aus?
Der Wunsch auf geringere Arbeitszeit muss dem*der Arbeitgeber*in mindestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn mitgeteilt werden. Der*die Arbeitgeber*in hat der Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen (ein betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht). Die neue Arbeitszeit gilt zunächst auf Dauer.
- Wenn sich der*die Arbeitgeber*in auf einen dieser Gründe berufen möchte, muss er mindestens einen Monat vor der gewünschten Reduzierung widersprechen.
- Wird der Antrag abgelehnt, kann der*die Arbeitnehmer*in erst nach 2 Jahren eine erneute Verringerung beantragen.
Was passiert, wenn keine Einigung stattfindet?
Können sich Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in nicht über die Arbeitszeitverteilung einigen, haben Arbeitgeber*innen mittels Direktionsrecht die Möglichkeit, eine Festlegung zu treffen. Diese muss dem*der Arbeitnehmer*in einen Monat vor dem Beginn der Veränderung schriftlich mitgeteilt werden. Das gilt allerdings nur, wenn der*die Arbeitgeber*in innerhalb eines Monats schriftlich abgelehnt hat, ansonsten verringert sich die Arbeitszeit in dem von dem*der Arbeitnehmer*in gewünschten Umfang.
Beschäftigte der JGU können sich im Streitfall an den Personalrat wenden.
Das Gesetz zur Teilzeitarbeit sieht allerdings kein Recht vor, die Arbeitszeit wieder (auf Vollzeit) zu erhöhen.