Lebt ein Kind bzw. leben die Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil und die Eltern leben getrennt bzw. sind geschieden, spielt das Thema (Bar-)Unterhalt eine wichtige Rolle.
Unterhalt
Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt.
Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem ab:
- vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers,
- vom Alter des Kindes und
- von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht.
Der Barunterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Richtschnur für die Höhe des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle. Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt seit 01.01.2023:
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 437 Euro
- für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 502 Euro
- für Kinder bis zur Volljährigkeit 588 Euro
- für Kinder ab 18 Jahren 628 Euro
Von diesem Mindestunterhalt kann der barunterhaltspflichtige Elternteil das hälftige Kindergeld abziehen. Die tatsächlich zu leistende Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen Elternteils. Ab einem Nettoeinkommen von 1901 Euro erhöht sich die Unterhaltszahlung.
Laut Gesetz sind „Verwandte in gerader Linie […] verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Prinzipiell ist es möglich, dass die Großeltern des Kindes diesem Unterhalt bezahlen müssen, falls diese über entsprechendes Einkommen verfügen und die Eltern den Unterhalt nicht leisten können.
Beratung in Unterhaltsfragen sowie Geltendmachung von Unterhalt bietet das Jugendamt der Stadt Mainz.
Unterhaltsvorschuss
Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Barunterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Diese Leistung ist gerade dann hilfreich, wenn der barunterhaltpflichtige Elternteil noch studiert und entsprechend nicht über das Einkommen verfügt um den Unterhalt zu leisten.
Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig, sodass auch bei ungeklärter Vaterschaft
Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterhaltsvorschuss gibt es bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von der Unterhaltsleistung abgezogen.
Seit 01.01.2024 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
• für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro
• für ältere Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro
• für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro.
Zuständig für die Antragsbearbeitung sind in der Regel die Jugendämter. Liegt der Wohnsitz des Kindes in Mainz, dann ist der Antrag beim Amt für soziale Leistungen der Stadt Mainz zu stellen.