Da Schwangere während des Mutterschutzes (i.d.R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) nicht arbeiten dürfen, erhalten sie in dieser Zeit in der Regel von den Gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld, ansonsten vom Bundesversicherungsamt. Voraussetzung ist, dass zu Beginn der Schutzfrist eine Beschäftigung bestand, hierbei genügt eine geringfügige Beschäftigung. Es gibt unterschiedliche Regelungen für verschiedene Gruppen. Während des Studiums gilt allgemein: es reicht eine geringfügige Beschäftigung, um Mutterschaftsgeld zu erhalten. In diesem Fall ist nur zu beachten, wie man versichert ist.
Beschäftigte (keine Beamtinnen) und erwerbstätige Studierende, die selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind mit Krankengeldanspruch:
Diese erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen und für den Entbindungstag pro Tag höchstens 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.
Minijobber*innen, die selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind ohne Krankengeldanspruch:
Diese erhalten pro Tag höchstens 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt.
Minijobber*innen, die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkhasse, sondern z.B. familienversichert sind:
Diese erhalten Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.
Beamte*Beamtinnen:
Diese erhalten kein Mutterschaftsgeld, da sie trotz Beschäftigungsverbot weiterhin Dienstbezüge erhalten.
Es gibt allerdings einen Zuschuss für Beamte*Beamtinnen, die sich in Elternzeit befinden: Diese erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag des Beschäftigungsverbots (6 Wochen vor und 8 Woche nach der Geburt)
In der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte:
Diese erhalten Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt, sowie gegebenenfalls ergänzend vereinbartes Krankentagegel
Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Den Arbeitgeberzuschuss zahlt der Bund. Die Auszahlung dieser Leistungen erfolgt für Mitglieder durch ihre gesetzliche Krankenkasse, in anderen Fällen durch das Bundesversicherungsamt.
Eine detaillierte Übersicht, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, können Sie dem „Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ab Seite 87 entnehmen.
Einzelheiten können sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Bundesversicherungsamt erfragt werden.