Beurlaubung/Erziehungszeit für Studierende

Mitteilung über Schwangerschaft/Stillzeit

Studierende melden ihre Schwangerschaft oder Stillzeit online über JOGU-StINe. Nachweise in Form des Mutterpasses oder eines ärztlichen Attests laden Sie im Antrag hoch. Hierbei werden nur Ihr Name und der Entbindungstermin benötigt, alle anderen Daten, die Sie nicht preisgeben möchten, dürfen Sie selbstverständlich schwärzen. Mehr Informationen zur Meldung und zum studentischen Mutterschutz finden Sie hier auf der Website des Studierendenservice.

Beurlaubung

Studierende können sich aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung vom Studium beurlauben lassen. Zuständig ist das Studierenden-Service-Center.

Ein Antrag auf Beurlaubung kann nicht rückwirkend gestellt werden. Das Studierenden-Service-Center braucht rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin bzw. die Geburtsurkunde des Kindes. Der Antrag muss vor dem Semester, für das man beurlaubt werden möchte, in der Regel bis zur Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen bis zum letzten Kalendertag vor Semesterbeginn beim Studierendensekretariat gestellt werden.

Auch die Auswirkungen der Beurlaubung dürfen nicht vergessen werden: Während des Urlaubssemesters besteht zum Beispiel kein Anspruch auf BAföG. Unter der Rubrik Finanzen finden Sie alternative Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem durch das Jobcenter. Kindergeld wird im Allgemeinen weitergezahlt, beim Jobben sind beurlaubte Studierende allerdings vollsozialversicherungspflichtig.

Prüfungen und Erziehungszeit

Durch die Betreuung eines Kindes oder eine Schwangerschaft kann es dazu kommen, dass Fristen zur Ablegung von Prüfungen oder die Abgabe der Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Bachelorarbeit, Magisterarbeit etc.) nicht eingehalten werden können.

Schwangerschaft bzw. Erziehungszeit sind grundsätzlich Gründe für eine Fristverlängerung bzw. Verlängerung des Prüfungszeitraums. Das Hochschulgesetz schreibt vor, dass Mutterschutz- und Elternzeitfristen im Rahmen von Prüfungsverfahren zu berücksichtigen sind (§ 26 Abs.5 Nr. 3 HochSchG zu "Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes").

Fällt eine Prüfung in die Zeit des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) muss mit dem zuständigen Prüfungsamt eine Einzelfallregelung getroffen werden.
Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Prüfungsamt bzw. Studienbüro. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit den Mitarbeiter*innen in Verbindung, so lässt sich in den meisten Fällen eine individuelle Lösung finden.
Sollte es Probleme bei der Fristenverlängerung geben, können Sie sich gern an uns wenden.