Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld haben neben Erwerbstätigen, Beamt*innen, Selbstständigen und Erwerbslosen auch Auszubildende und Studierende. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.
Eltern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben prinzipiell auch einen Anspruch auf Elterngeld. Sie bekommen allerdings kein Elterngeld, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.
Seit dem 01.01.2015 ist das Gesetz zum Elterngeld Plus in Kraft, das von Eltern in Anspruch genommen werden kann, deren Kinder nach dem 01.07.2015 geboren wurden. Ab dann können die Eltern wählen, ob sie das Basiselterngeld, das Elterngeld Plus oder eine Kombination aus beiden Varianten beantragen möchten.

Das Elterngeld Plus

Höhe:

Die Berechnung des Elterngeld Plus orientiert sich an der Höhe des normalen Elterngeldes, an dessen Berechnung sich nichts ändert (siehe unten, Höhe Elterngeld). Zugrunde gelegt wird die Höhe des Elterngeldes, welches gezahlt würde, wenn der jeweilige Elternteil nicht in der Elternzeit arbeitet. Also ca. 65% des bisherigen Nettoeinkommens. Dieses Basiselterngeld wird dann einfach durch zwei geteilt.
Das bedeutet, der Entgeltanspruch aus einem Basiselterngeld-Monat entspricht dem Anspruch aus zwei Elterngeld Plus-Monaten.
Durch dieses "Strecken" des Elterngeldanspruches soll es jungen Eltern besser ermöglicht werden, zeitig nach der Geburt ihres Kindes wieder ins Berufsleben zurückzukehren.

Bei Mehrlingsgeburten entsteht ein geburtsbezogener Elterngeldanspruch. Dieser wird jedoch pro Mehrlingsgeschwisterkind erhöht.

Eine Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden (ab 01.09.2021: 32 Stunden) in der Woche ist zulässig.

Zeitraum:

Da ein Basiselterngeld-Monat bezüglich des Auszahlungsbetrages auf zwei Elterngeld Plus-Monate aufgeteilt wird, kann das Elterngeld Plus auch länger bezogen werden. Insgesamt für längstens 28 Monate bezogen auf beide Elternteile. Dabei ist die monatliche Rate nur halb so hoch wie beim Basiselterngeld.
Der Bezug von Elterngeld Plus ist nicht auf die ersten 14 Lebensmonate des Kindes befristet, allerdings kann das Elterngeld Plus nach dem 14. Lebensmonat nur noch ohne Unterbrechung bezogen werden oder im Wechsel mit dem*der Partner*in.

Arbeiten beide Elternteile parallel mindestens 25 und maximal 30 Stunden (ab 01.09.2021: 24-32 Stunden)  die Woche in Teilzeit, kann jeder Elternteil zusätzlich vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus beantragen. So kann sich der Auszahlungszeitraum auf 18 Monate pro Elternteil verlängern, wenn beide die gleiche Anzahl an Monaten das Elterngeld Plus in Anspruch nehmen.

Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus beantragen, wenn sie in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes 25 bis 30 Stunden (ab 01.09.2021: 24-32 Stunden) pro Woche arbeiten. Dann verlängert sich ihr Auszahlungszeitraum für Elterngeld Plus auf maximal 18 Monate.

Antrag:

Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen beauftragten Stellen. In Rheinland-Pfalz sind dies die Jugendämter der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie der Landkreise.

Für Eltern, deren Erstwohnsitz in Mainz liegt, ist das Amt für Soziale Leistungen zuständig für die Antragsbearbeitung.

Das Basiselterngeld

Höhe:

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro im Monat, der Höchstsatz beläuft sich derzeit auf 1.800 Euro im Monat. Das Elterngeld ersetzt normalerweise 65% des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils. Bei Geringverdiener*innen kann der Prozentsatz erhöht werden. Um die Höhe des zu erwartenden Elterngelds einschätzen zu können, empfiehlt sich der Einsatz eines Elterngeldrechners im Internet oder der Besuch in einer Elterngeldberatungsstelle. Wenn im gleichen Haushalt neben dem Kind, für das die Eltern Elterngeld beantragen, noch ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren oder ein Geschwisterkind unter 14 Jahren mit einer Behinderung lebt, erhalten diese Familien einen Geschwisterbonus von 10% des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten beträgt der Mehrlingszuschlag 300 Euro monatlich für jedes Mehrlingskind, also insgesamt 600 Euro bei Zwillingen, 900 Euro bei Drillingen usw. Nicht zum Erwerbseinkommen, auf dessen Basis die Höhe des Elterngelds berechnet wird, zählen zum Beispiel das Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten, Stipendien oder BAföG. Daher werden sie nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld berücksichtigt.

Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden (ab 01.09.2021: 32 Stunden) in der Woche ist zulässig, führt jedoch zur Neuberechnung des Elterngelds, weshalb sie dem zuständigen Amt umgehend mitgeteilt werden
muss.

Zeitraum:

Der Kernzeitraum, in dem das Elterngeld gezahlt wird, beträgt zwölf Monate (ab dem 01.09.2021 erhalten Eltern von zu früh geborenen Kindern zusätzliche Elterngeldmonate). Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn der jeweils andere Elternteil sich Zeit für das Kind nimmt und im Beruf kürzertritt. Voraussetzung für den Bezug der Partnermonate ist, dass das Einkommen mindestens eines Elternteils zum Beispiel wegen Elternzeit oder Reduzierung auf Teilzeit geringer ist als vor der Geburt. Die insgesamt 14 Monate können zwischen den Eltern aufgeteilt werden, wobei ein*e Partner*in mindestens 2 und höchstens 12 Monate in Anspruch nehmen muss/kann. Nimmt der zweite Elternteil die Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld gezahlt.
Alleinerziehende erhalten als Ausgleich zum wegfallenden Einkommen die vollen 14 Monate Elterngeld, da sie auch die Partnerschaftsmonate für sich beanspruchen können.
Elterngeld kann man entweder am Stück beziehen oder den Bezug unterbrechen oder im Wechsel mit dem*der Partner*in beziehen. Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Danach sind nur noch ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus möglich. Elternteilen werden Monate, in denen sie Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhalten, vom Elterngeld abgezogen. In dieser Zeit können Elternteile auch weder ElterngeldPlus noch den Partnerschaftsbonus bekommen.

Antrag:

Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen beauftragten Stellen. In Rheinland-Pfalz sind dies die Jugendämter der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie der Landkreise.

Für Eltern, deren Erstwohnsitz in Mainz liegt, ist das Amt für Soziale Leistungen zuständig für die Antragsbearbeitung.