Anordnung einer Betreuung

In diesem Zusammenhang versteht man unter Betreuung die rechtliche Vertretung, keine Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige ("Entmündigung") getreten, in der das Grundrecht auf Selbstbestimmung erhalten bleiben soll.

Die Anordnung einer Betreuung ist im Wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“

Pflegebedürftigkeit an sich ist kein Grund eine Betreuung anzuordnen. Anforderungen: Es muss ein konkreter Anlass vorliegen, andere vorrangige Hilfen sind nicht ausreichend (Familienangehörige, soziale Dienste etc.), es liegt keine Vorsorgevollmacht vor.

Die Betreuung wird nur für Lebensbereiche angeordnet, die der*die Betroffene nicht mehr selbst ausüben kann, zum Beispiel die Vermögensverwaltung.

Jede*r kann eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hinterlassen. In diesem Fall entscheidet der Wille des*der Betroffenen, wer sich um seine*ihre Angelegenheiten kümmert, sollte eine Betreuung nötig werden.