Seit dem Jahr 2015 gibt es Neuerungen zur Elternzeit, welche zwischen Geburten bis zum 30.06.2015 und Geburten ab 01.07.2015 unterscheiden. Im Folgenden werden lediglich die Regelungen für Geburten ab Juli 2015 vorgestellt.
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem 3. Geburtstag) haben Eltern einen Anspruch auf Elternzeit, die sie auch gemeinsam in Anspruch nehmen können. Ohne Zustimmung der Arbeitgeber*innen können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf später, d. h. auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, übertragen werden. Die Elternzeitregelung gilt – wie beim Elterngeld auch – für Adoptiv- und Adoptivpflegeeltern, für Kinder von Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen sowie für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen.
Wichtig ist, die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei dem*der Arbeitgeber*in anzukündigen; hierbei sollte verbindlich erklärt werden, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird. Eine Elternzeit, die erst im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen wird, muss 13 Wochen im Voraus angemeldet werden.
Während der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Mütter während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist; auch Väter haben einen Kündigungsschutz in ihrer Elternzeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den*die Arbeitnehmer*in. Bei Elternzeiten zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes wird der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit gewährt. Lediglich in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde (in Rheinland-Pfalz die Zentralreferate Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion) eine Kündigung zulassen.
Durch die Neuregelungen wird die Ausübung einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit erleichtert. Eine Teilzeitarbeit, die bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ausgeführt werden soll, kann lediglich innerhalb einer vierwöchigen Frist von Seiten der Arbeitgeber*innen schriftlich abgelehnt werden, sofern dringende betriebliche Gründe vorliegen. Wird die Teilzeitarbeit für den Zeitraum zwischen dem
3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes beantragt, kann der*die Arbeitgeber*in innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen eine schriftliche Ablehnung aussprechen. Sofern die Fristen der Arbeitgeber*innen nicht eingehalten werden, gilt die Zustimmung für die Wünsche der Arbeitnehmer*innen als erteilt.
Während des Bezugs von Elterngeld oder der Elternzeit wird in der gesetzlichen Krankenversicherung
die Pflichtmitgliedschaft aufrecht erhalten. Beiträge sind aus dem Elterngeld nicht zu leisten; dies gilt jedoch nicht für weitere Einnahmen. Weitere Fragen hierzu sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären.
Weitere Auskünfte zur Elternzeit erteilen die Elterngeldstellen (Jugendämter). Ansprechstelle
für Beschäftigte der JGU ist die Abteilung Personal.