Kindererziehung und Rente

Kindererziehung zählt für die Rente

Mütter und Väter können aufgrund der Kindererziehung vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten. Diese Lücke in der Beitragsentrichtung wird gemildert, denn die Kindererziehung wird in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ohne eigene Beitragsleistung angerechnet.

Grob gesagt gilt: 3 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind werden gutgeschrieben!

Die Kindererziehungszeit beginnt nach dem Monat der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 01.01.1992 endet sie nach 12 Monaten. Wenn während dieser 36 Monate ein 2. Kind geboren wird, werden auch für dieses Kind 36 Monate Erziehungszeit berücksichtigt.

Die Zeit enthält nur ein Elternteil, sie werden dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern können die Erziehungszeiten erhalten.

Beamtenpensionäre erhalten keine Erziehungszeiten.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente", die im Familien-Servicebüro ausliegt, die Sie aber auch auf der rechten Seite als Download finden. Detaillierte Auskünfte kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung erteilen (Hotline: 0800 10 00 48 00).

Erziehungsrente

Auf Antrag bekommen Versicherte diese Rente, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Ehe wurde nach dem 30.6.1977 geschieden und der*die geschiedene Ehegatt*in ist gestorben
    oder es wurde ein Rentensplitting unter Ehegatt*innen durchgeführt und der*die Ehegatt*in ist gestorben
  • Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des*der geschiedenen Ehegatt*in
  • Sie haben nicht wieder geheiratet
  • Sie haben bis zum Tode des*der geschiedenen Ehegatt*in die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt

Mehr Informationen erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite.