Leistungen nach dem SGB II

Grundsätzlich haben Studierende kein Recht auf Leistungen nach dem SGB II. Befinden sich Studierende jedoch in einem Urlaubssemester wegen Kindererziehung oder Schwangerschaft, ist es möglich, dass Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bestehen.

Bürgergeld

Studierende haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Bürgergeld, z.B. wenn außergewöhnliche Härtefälle vorliegen oder sie sich vom Studium beurlauben lassen. Allerdings ist es möglich, dass die Kinder von Studierenden Anspruch auf Bürgergeld haben.

Mehrbedarf in der Schwangerschaft

Alle bedürftigen Schwangeren (BAföG-Beziehende, Schwangere mit geringem Einkommen) können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs des Arbeitslosengeldes II (§ 27 Abs.2 SGB II). Seit dem 01. Januar 2021 wurde der Schwangerenmehrbedarf bis zum Ende des Monats der Entbindung ausgedehnt. Den Mehrbedarf muss man über das Jobcenter beantragen. Den Mehrbedarf erhalten auch Bafög-Beziehende bzw. alle Studierenden mit geringem Einkommen. Beantragt wird der Mehrbedarf immer beim Jobcenter und nicht beim BAföG-Amt.

Einmalige Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Zusätzlich können auf Antrag notwendige Erstausstattungen für eine Wohnung sowie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Diese einmaligen Leistungen erhalten auch Bedürftige, die sonst keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben (§ 23 SGB II). Sie werden in pauschalierter Form, d. h. in Form eines festgelegten Geldbetrages, zur Verfügung gestellt. Es ist gedacht für Gegenstände wie Kinderwagen, Wickelkommode oder Schwangerschaftskleidung.

Neue Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (02.03.2021)

Die Bundesagentur für Arbeit hat neue Fachliche Weisungen im Rahmen des §7 SGB II veröffentlicht. Hierbei wurden einzelne Regelungen verändert/spezifiziert. Unter anderem wird festgelegt, dass, werden während einer Beurlaubung (z.B. im Rahmen des Mutterschutz- oder Bundeselterngeld-/Elternzeitgesetzes) im Einzelfall nach dem jeweiligen Prüfungsrecht ausnahmsweise zulässige Prüfungen erbracht (zum Beispiel zum Abschluss eines Moduls), dies einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der Beurlaubung nicht entgegensteht.