Kindschaftsrecht – Rechtliches rund um den Nachwuchs

In diesem Bereich möchten wir Sie auf Informationen zum Kindschaftsrecht aufmerksam machen.

Das Kindschaftsrecht klärt unter anderem, wer die gesetzlichen Eltern sind, wenn ein Kind auf die Welt kommt (Abstammungsrecht) und wer dann das Sorgerecht bekommt (Recht der elterlichen Sorge). Diese Aspekte spielen vor allem eine Rolle, wenn ein unverheiratetes Paar ein Kind bekommt.

Wichtiger Hinweis für unverheiratete Paare: Durch die moderne Geburtsmedizin erfolgt eine Geburt in der Regel komplikationslos, aber für den Fall der Fälle, sollte vor der Geburt geklärt werden, dass auch der nicht-gebärende Elternteil alle medizinischen Informationen erhalten und Entscheidungen, die das Kind betreffen, auch treffen darf.

An diesem Punkt müssen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass wir in der Beratung (persönlich, telefonisch, per E-Mail) keine verbindlichen Aussagen zu Rechtsangelegenheiten machen können und dürfen. Die folgenden Punkte sollen Ihnen als Orientierung dienen.

Abstammungsrecht

Das Abstammungsrecht legt fest, wer vor dem Gesetz als Eltern eines Kindes gelten. Sind die Eltern verheiratet, sind keine weiteren Schritte nötig, damit beide als Eltern gelten. Nicht verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, das gemeinsam Sorgerecht für ihr Kind/ihre Kinder zu bekommen. Als Vorraussetzung dient hierfür eine übereinstimmende, vom Jugendamt oder notariell beglaubigte Erklärung der Eltern (= Sorgeerklärung). Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Recht der elterlichen Sorge

Eltern haben das Recht und die Pflicht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind oder nach der Geburt einander heiraten. Sind die Eltern nicht verheiratet, müssen sie durch eine Sorgeerklärung (zu beurkunden durch das Jugendamt oder einen Notar) deutlich machen, dass sie die gemeinsame Sorge für ihr Kind übernehmen wollen oder bekommen durch das Familiengericht die gemeinsame Sorge zugesprochen. Die Sorgeerklärung kann auch bereits vor der Geburt abgegeben werden. Ansonsten liegt ein alleiniges Sorgerecht des gebärenden Elternteils vor.
Nach einer Reform des Sorgerechts vom 19.05.2013 kann der nicht-gebärende Elternteil allerdings in einem solchen Fall auch ohne vorherige Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Sofern keine ersichtlichen Gründe dagegen sprechen oder das andere Elternteil solche vorbringen kann, kann das Familiengericht dann die gemeinsame elterliche Sorge verfügen. Grundsätzlich gilt, dass bei der Entscheidung des Familiengerichts und in allen sonstigen Belangen das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der Entscheidungen steht. Daher bieten beispielsweise die Jugendämter oder auch kirchliche Einrichtungen Beratungen bezüglich des Sorgerechts an, um gemeinsam mit den Eltern ein einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entwickeln. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Namensrecht

Ohne Vornamen und Familiennamen geht es nicht. Das in Deutschland geltende Vor- und Familiennamensrecht ist in verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz und im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt.

In diesen Gesetzen wird auch geregelt wer entscheiden darf, wie ein Kind heißt.

Genaueres zum Namensrecht bezüglich Vornamen und Familienname des Kindes findet sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht spielt vor allem eine Rolle, wenn sich Eltern trennen bzw. scheiden lassen und nicht mehr zusammen wohnen.

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrecht zu erhalten und zu fördern.

Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung oder Ehescheidung die gewachsenen Eltern-Kind-Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.

Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch der Brief- und Telefonkontakt.
In den meisten Fällen finden die Eltern gemeinsam eine einvernehmliche Regelung für den Umgang. Wenn dies nicht gelingt, kann eine Mediation helfen. Wird auch so keine Lösung gefunden, trifft das Familiengericht eine verbindliche Umgangsregelung.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie weitere Informationen.

Familienverfahrensgesetz

Mit der Schaffung des "großen Familiengerichts" durch das FamFG - "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" - wurde 2009 eine durchgängige Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens geschaffen.

Die bisher in verschiedenen Gesetzen verorteten Regelungen (z.B. ZPO, FGG, Hausratsverordnung usw.) werden nunmehr in diesem Gesetz zusammengefasst. Damit werden fast alle Verfahren und Streitigkeiten, die das rechtliche Verhältnis von Ehegatt*innen und Eltern und Kindern sowie von Lebenspartner*innen betreffen diesem "großen Familiengericht" zugeordnet. Dabei durchzieht folgender Grundgedanke, der auch für die Fachkräfte aus den Erziehungshilfen von Bedeutung ist, die gesetzlichen Regelungen des FamFG: "Die Philosophie des Familienverfahrensrechts zielt auf Lösungen ab, nicht mehr auf Sieg und Niederlage." (Das Jugendamt, 2009, Heft 4, S. 161).

Besondere Bedeutung erhielt das "Zusammenspiel" von Familiengericht - Jugendamt- und Beratungsinstitutionen.

Adoptionsrecht

Mehr zum Thema Adoption finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung

Kinder haben ein gesetzlich verankertes „Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“ (§ 1631 Absatz 2 BGB). Hier finden Sie mehr Informationen.