Kindergeld

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist ab dem 3. Kind gestaffelt und beträgt seit dem 01.01.2023 250 Euro pro Kind.

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr,
  • für behinderte Kinder in bestimmten Fällen über das 25. Lebensjahr hinaus.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Die zuständige Familienkasse entnehmen Sie bitte der Homepage.

Kindergeld für Beschäftigte der JGU

Bisher war die Landesfamilienkasse beim Landesamt für Finanzen (LfF) für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständig. Ab dem 01.10.2018 wird diese Zuständigkeit an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) übertragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich künftig nach dem Wohnort der*des Kindergeldberechtigten. Für die meisten Anspruchsberechtigten ist dies die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland in Mainz.
Über die kindergeldabhängigen Bezüge- und Gehaltsbestandteile entscheideit das Landesamt für Finanzen weiterhin eigenständig. Änderungen in den Verhältnissen sind deshalb auch nach dem Zuständigkeitenwechsel dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen.

Kindergeld für studierende Mütter und Väter

Seit der Einführung von Hartz IV wird das Kindergeld nicht mehr als Einkommen der Eltern gerechnet, sondern als Einkommen des Kindes gewertet. Die Hilfen zum Lebensunterhalt für das Kind reduzieren sich deshalb um diesen Betrag, vor allem, wenn der*die Studierende Bafög-Empfänger*in ist und lediglich das Kind einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB hat.

Auf das BAföG wird das Kindergeld allerdings nicht angerechnet.

Es kann sich für Studierende, die mit ihrem Kind im Haushalt der Eltern leben, lohnen, den Kindergeldanspruch an die eigenen Eltern abzutreten, wenn die Großeltern des Kindes schon zwei Kinder in ihrem Haushalt gemeldet haben, denn ab dem dritten Kind gibt es mehr Kindergeld.