Pflege und Beruf – Pflege und Studium

kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wird ein*e Angehörige*r pflegebedürftig, ergeben sich gleichzeitig mit der Sorge um die Gesundheit auch eine Vielzahl organisatorischer Fragen, die für die Familie geklärt werden müssen. Damit auch Beschäftigte in einem solchen akuten Fall genügend Zeit finden, um eine Pflege zu organisieren und die pflegerische Versorgung sicher zu stellen, dürfen sie Ihrem Arbeitsplatz bis zu zehn Arbeitstage fern bleiben.

Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedarf rechtlich keiner Ankündigungsfrist bei dem*der Arbeitgeber*in. Zudem besteht dieser Anspruch unabhängig von der Größe des Unternehmens!

Seit dem 01.01.2015 sind für diese zehn Tage eine Lohnersatzleistung - das Pflegeunterstützungsgeld - vorgesehen. Dieses kann maximal für die Dauer von zehn Tagen bei der zuständigen Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.

Pflegezeitgesetz

Dieses Gesetz aus dem Jahr 2008 soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Arbeitnehmer*innen erleichtern. Ziel der Pflegezeit ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die Pflegezeit nicht gefährdet, da für den Beschäftigten ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen oder minderjährige pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung zu betreuen sind. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, sich bis zu drei Monaten ganz oder teilweise freistellen zu lassen, um nahe Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten. Hierbei muss die Begleitung nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, sodass die Unterbringung beispielsweise in einem Hospiz ebenfalls möglich ist (§ 3 PflegeZG).

Die Freistellung muss bei dem*der Arbeitgeber*in mit einer Frist von 10 Tagen angekündigt werden.

Achtung: Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgeber*innen mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten!

Familienpflegezeit

Seit dem 01.01.2012 gibt es das Gesetz zur Familienpflegezeit. Zusätzlich zum Pflegezeitgesetz soll dieses dazu dienen, die Vereinbarkeit der Pflege von nahen Angehörigen mit der Berufstätigkeit zu optimieren.

Nach Reform des Familienpflegezeitgesetzes besteht nun sogar ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Seit dem 01.01.2015 haben Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen oder minderjährige pflegebedürftige Angehörige betreuen ( §§ 2 und 3 FPfZG).

Während der Familienpflegezeit genießt der*die Beschäftigte Sonderkündigungsschutz.

Die Freistellung muss mit einer Frist von acht Wochen bei dem*der Arbeitgeber*in angekündigt werden.

Für den Übergang von der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit zur Familienpflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

Achtung: Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgeber*innen mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne zur Berufsausbildung Beschäftigte)

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Familienpflegezeit.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in der Abteilung Personal.

zinsloses Darlehen

Beschäftigte, die eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um den Lohnausfall abzufedern. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitsreduzierung wegfallenden Nettogehalts ab.

Weitere Informationen zum Darlehen und der Antragstellung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Teilzeitarbeit

Sowohl das Pflegezeitgesetz als auch die Familienpflegezeit erlaubt Ihnen Ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Daneben gibt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), in dem der Teilzeitanspruch festgeschrieben ist. Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Mitarbeitenden können nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten von ihrem*ihrer Arbeitgeber*in verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Wunsch des Arbeitnehmers*der Arbeitnehmerin nach Teilzeitbeschäftigung kann von dem*der Arbeitgeber*in nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Mehr Informationen gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Telearbeit

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz bietet ihren Mitarbeiter*innen die Möglichkeit zu alternierender Telearbeit. Hierbei wird regelmäßig abwechselnd zu Hause und in der Universität gearbeitet. Der Arbeitsplatz außerhalb des gewohnten Büros wird entsprechend mit Telekommunikationsmitteln ausgestattet, so dass die Mitarbeiter*innen an den räumlich entfernten Standorten von der Universität durch einen Online-Anschluss mit ihr verbunden sind. Mehr Informationen finden Sie in der Dienstvereinbarung Telearbeit. Auskunft erteilt Ihnen Karin Kneis, PA 3.

Flexible Arbeitszeit

Eine wichtige Entlastung für pflegende Angehörige ist häufig eine flexiblere Arbeitszeit. In Kürze wird an der Johannes Gutenberg-Universität die flexible Arbeitszeit campusweit eingeführt. Diese kann pflegende Angehörige entlasten, wenn Sie zum Beispiel einen pflegebedürftgen Angehörigen zu Arztterminen begleiten müssen oder ähnliches.

Personalrat

Wenn Sie Unterstützung brauchen oder es zu Streitfragen kommt (keine Einigung wegen Telearbeit, Teilzeit, Pflegezeit etc.), können Sie sich an den Personalrat wenden.

Beurlaubung vom Studium

Die Pflege von Angehörigen ist ein Grund, eine Beurlaubung zu beantragen. Folgendes müssen Studierende beachten:

  • Der Antrag auf Beurlaubung muss innerhalb der Rückmeldefrist für das Semester, in dem Sie beurlaubt werden möchten (in Ausnahmefällen bis zum letzten Kalendertag vor Semesterbeginn) beim Studierenden-Servicecenter eingehen.
  • Für die Begründung der Beurlaubung müssen dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt werden.
  • Auch für das Urlaubssemester muss der Semesterbeitrag innerhalb der Rückmeldefrist gezahlt werden.
  • Die Beurlaubung gilt immer nur für ein Semester - möchten Sie längere Zeit beurlaubt werden, muss erneut innerhalb der Rückmeldefrist ein Antrag gestellt werden.
  • BAföG wird in der Regel während eines Urlaubssemesters nicht gezahlt. Daher ist es ratsam, rechtzeitig mit dem Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufzunehmen, um Einzelheiten zu klären.
  • Beim Jobben sind beurlaubte Studierende voll sozialversicherungspflichtig.

Auskunft gibt das Studierenden-Servicecenter, mehr Informationen finden Sie hier.